Die fiese Besteuerung von Aktiengewinnen wackelt

Der Dumme ist wieder mal der Bürger, der mit seinen Aktienspekulationen auf bessere Renditen hofft als bei Anleihen und Festgeldern, und dafür eine unverhältnismäßig hohe Abgeltungssteuer berappen muss. Diese beläuft sich seit Jahr und Tag auf 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Soli. Das heißt, auch für die vielen Neu-Aktionäre (2,7 Millionen mehr als im vergangenen Jahr), dass auf jeden Gewinn, den man beim Verkauf von Wertpapieren erzielt, Abgaben anfallen. Diese werden ärgerlicherweise direkt von den Banken eingezogen, sobald man seinen Freibetrag von 801 Euro, den jeder von uns hat, überschritten hat.

Doch nun haben sich die hohen Richter des BFH (Bundesfinanzhof) eingeschaltet und gesagt, dass wir es mit einer Ungleichbehandlung und mit Willkür zu tun haben und deshalb soll nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden, ob das im Jahr 2008 formulierte „Unternehmenssteuerreformgesetz“ in dieser Form aufrecht erhalten bleiben darf. Es könnte also sein, dass das Steuerrecht geändert werden muss. Millionen deutscher Spekulanten sind mittlerweile im Börsenfieber und treiben den DAX zu immer neuen Höchstständen. 12,4 Millionen Börsenzocker wurden bis heute registriert und bringen dem Staat somit hohe Einnahmen aus Spekulationsgewinnen. Da hat es mittlerweile 13 Jahre gedauert, bis von offizieller Stelle konstatiert wurde, dass die Anleger unrechtmäßig besteuert werden und dass diese Regelung Unfug ist.

Ein Blick auf das Einkommenssteuergesetz (EstG) verrät, wie komplex das Gesetz formuliert wurde: „(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.“ Der Laie steigt da kaum durch, daher gilt die vereinfachte Formel, wie bereits oben im ersten Abschnitt genannt. Von der Abgeltungssteuer sind also alle betroffen, die Geld an der Börse investieren, also neben Privatpersonen sind es Firmen, Vereine, Stiftungen oder Körperschaften. Man kann sich vorstellen, dass da „Vater Staat“ wunderbar mitverdient – zumal heutzutage mehr denn je spekuliert wird an den Finanzplätzen dieser Welt. Dafür benötigt man ein Depot, wodurch der Anleger registriert werden kann und alle anfallenden Steuern direkt von seinen Gewinnen abgeführt werden. Die frühere Regelung, dass man in der jährlichen Steuererklärung Gewinne angeben konnte ist passè, weil zu viel „gemauschelt“ wurde. Jetzt gibt es keine Ausreden mehr, warum Spekulationsgewinnen nicht angegeben wurden. Denn das ist gar nicht mehr möglich, seit die Banken die Gewinne erfassen und sofort ans Finanzamt anteilig weiterleiten. Es bleibt allein die Hoffnung, dass die Behandlung von Aktienanlagen zukünftig für alle reizvoller wird. Frei nach dem Motto: Spekulieren muss attraktiver werden!